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Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V

LOPS‑Richtlinie 2026 Version 2 (LOPS‑RL 3) veröffentlicht
Der Medizinische Dienst Bund hat die aktualisierte Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS‑Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1  und 2 SGB V (LOPS‑RL)“ veröffentlicht. Die LOPS‑Richtlinie tritt am 19. Mai 2026 in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen als PDF zum Download zur Verfügung.  
Die LOPS‑Richtlinie ist die Grundlage für die Prüfungen der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen sowie für Prüfungen von OPS‑Strukturmerkmalen. Sowohl die OPS‑Strukturprüfungen als auch die Leistungsgruppenprüfungen werden von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt.


Was ist neu?
In der neuen LOPS‑Richtlinie werden Vorgaben aus dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) umgesetzt. Das KHAG ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Mit dem KHAG wurden unter anderem Qualitätskriterien in Leistungsgruppen angepasst, die Anzahl der Leistungsgruppen um vier reduziert und weitere Bedingungen zur Erfüllung der für eine Leistungsgruppe als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskriterien geändert. Gesetzliche Anpassungen gab es auch in Bezug auf die Voraussetzungen zur Anzeige- und Abrechnungsmöglichkeit bei erstmaliger Abrechnungsrelevanz von OPS‑Kodes sowie erstmaliger Leistungserbringung.  
Neben den aus dem KHAG resultierenden Änderungen, hat der Medizinische Dienst Bund fachliche Hinweise der Anwenderinnen und Anwender der Richtlinie und die Erweiterung seiner Ergebnisdatenbank berücksichtigt.


Beauftragung, Antragsstellung und hierfür notwendige Dokumente 
Den Antrag für eine OPS‑Strukturprüfung stellt das Krankenhaus. Krankenhäuser finden die ausfüllbaren Antragsunterlagen auf der Internetseite des für ihren Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienstes.
Den Auftrag für eine Leistungsgruppenprüfung erteilt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, wenn die Prüfung im Zusammenhang mit der Zuweisung von Leistungsgruppen steht. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beauftragen vor dem Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Krankenhaus eine Leistungsgruppenprüfung, wenn in dem Versorgungsvertrag Leistungsgruppen vereinbart werden sollen.
Das Krankenhaus stellt dem zuständigen Medizinischen Dienst die Strukturdaten gemäß der Anlage 2 (Leistungsgruppenprüfung) und Anlage 3 (OPS-Strukturprüfungen) der LOPS‑Richtlinie für die Prüfung zur Verfügung. Der Medizinische Dienst gleicht auf dieser Basis ab, welche Unterlagen ihm bereits aus anderen Prüfungen vorliegen, um den Aufwand für die Krankenhäuser gering zu halten.
 

Festlegung des Prüfzeitraums für turnusgemäße Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS‑RL) gemäß § 5 Absatz 1 der Richtlinie
Der Prüfzeitraum für die turnusgemäßen Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS‑Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPSRL) wird gemäß § 5 Absatz 1 der Richtlinie ab dem Antragsjahr 2026 auf das erste Quartal des jeweiligen Antragsjahres festgelegt.


Diese Regelung betrifft Anträge zur:

  • Prüfungen der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen sowie 
  • Prüfungen von OPS-Strukturmerkmalen.